Schritt 1: Treffen folgende Aussagen auf sie zu?

"Ich habe mich an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG, auch GmbH & Co. KG) beteiligt."

ja nein
"Meine Beteiligung ist teilweise oder vollständig kreditfinanziert"

ja nein
"Der Kredit ist nicht mit einer Grundschuld besichert.!"

ja nein
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 Haftungsausschluß

Wieso kommt es auf die Art der Sicherung an?

Grund dafür ist eine Regelung im sog. Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG). Nach diesem Gesetz stehen dem Verbraucher, der ein Darlehen aufnimmt, grundsätzlich bestimmte Rechte zu.

Beispielsweise kann er den Vertrag widerrufen. Damit soll der Verbraucher in erster Linie vor übereilten Vertragsabschlüssen geschützt werden, von denen er sich nachträglich nicht mehr trennen kann.

Ebenfalls erfährt er einen bestimmten Schutz, wenn der Kreditvertrag von Anfang an dazu bestimmt ist, einen bestimmten Gegenstand zu finanzieren und beide Vertragspartner des Verbrauchers eng zusammenarbeiten, z.B. der Verbraucher will sich ein neues Auto kaufen und der Verkäufer bietet ihm gleichzeitig eine Kreditfinanzierung an. Beide Verträge sind zwar grundsätzlich selbständig und rechtlich unabhängig. In dieser Konstellation sind der Kreditvertrag und das finanzierte Geschäft allerdings so eng miteinander verbunden, dass diese Verträge als "wirtschaftliche Einheit" angesehen werden; dem Verbraucher kommt es schließlich so vor, als ob ihm nur ein Vertragspartner gegenüber steht.

Diese (und einige andere) Regelungen erachtet der Gesetzgeber allerdings dann nicht für notwendig, wenn der Darlehensnehmer seinen Kredit durch eine Grundschuld besichern lässt:

  • Das Widerrufsrecht des Verbrauchers wird angesichts der notariellen Beglaubigung der Grundschuld ausgeschlossen.
  • Die Regelungen über "verbundene Verträge" sind nicht anwendbar, da es nach der Rechtsprechung "jedem Laien einleuchten muss, dass das Verkäufer und Darlehensgeber unterschiedliche Personen sind" - und man deswegen nicht vin einer wirtschaftlichen Einheit ausgehen kann.


Für den Schnelltest sind diese Punkte für die Frage der Rückabwicklung von Bedeutung. Nur wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt, kann sich der Anleger - ungeachtet weiterer Voraussetzungen - von seinem Kredit durch Abtretung der Fondsbeteiligung trennen.

Im Falle einer Grundschuldbesicherung sind die Regeln über verbundene Geschäfte jedoch nicht anwendbar. Daher könnte der Anleger zwar den Kreditvertrag widerrufen, müsste aber das Darlehen nebst marktüblicher Verzinsung zurückzahlen. Als Ausgleich erhält er zwar ebenfalls seine Leistungen verzinst; dennoch ist diese Form der Rückabwicklung in der Regel wirtschaftlich nicht sinnvoll.