Schritt 1: Treffen folgende Aussagen auf sie zu?

"Ich habe mich an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG, auch GmbH & Co. KG) beteiligt."

ja nein
"Meine Beteiligung ist teilweise oder vollständig kreditfinanziert"

ja nein
"Der Kredit ist nicht mit einer Grundschuld besichert.!"

ja nein
|
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 Haftungsausschluß

Was ist ein geschlossener Immobilienfonds?

Wenn Sie sich jetzt noch diese Frage stellen, hat Ihr Vermittler bei seiner Beratung möglicherweise Fehler gemacht. Denn eigentlich hätte er Ihnen die Konzeption, Chancen und vor allem aber auch die Risiken im Beratungsgespräch deutlich machen müssen. Damit Sie wenigstens jetzt Bescheid wissen, sind im Folgenden die wesentlichen Informationen kurz zusammengefasst.

Bei einem geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Wirtschaftlicher Zweck solcher Fonds ist entweder die Nutzung von Steuervorteilen oder aber die Gewinnerzielung durch Mieteinnahmen oder aus Wertsteigerungen. Wie bei jedem gesellschaftsrechtlichen Engagement besteht auch bei dieser Beteiligung ein Verlustrisiko, das bis zum Totalverlust führen kann.

Um in den Genuss der Steuervorteile zu gelangen, muss der Fonds die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG bzw. GmbH & Co. KG) haben. Denn nur so kann der Anleger steuerrechtlich als Mitunternehmer des Fonds angesehen werden. Damit kann er die zu Beginn planmäßigen Verluste der Gesellschaft mit seinem Einkommen verrechnen und auf diese Weise seine persönliche Steuerlast mindern.

Geschlossene Immobilienfonds beteiligen sich in der Regel an einem oder mehreren im vorhinein festgelegten Immobilien. Oft finden sich hier Hotels, Gewerbeparks, Einkaufszentren sowie Büro-, Geschäfts- oder Miethäuser. Dabei ist das von den Anlegern aufzubringende Investitionskapital beschränkt. Wird die benötigte Summe erreicht, wird der Fonds "geschlossen". Als besondere Tücke erweist sich oft, dass der Anleger während der Laufzeit, - oft zehn oder sogar 20 Jahre - seine Beteiligung weder zurückgeben noch anderweitig verkaufen kann. Dieser Umstand wird häufig im Verkaufsgespräch nicht ausreichend deutlich gemacht.